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Wienerroither, Anmerkungen zur Entscheidung 1 Ob 49/05w des Obersten Gerichtshofes, ÖA 2005, 311.

LiteraturübersichtSchadenersatzZak 2006/37Zak 2006, 19 Heft 1 v. 17.1.2006

Zu 1 Ob 49/05w = Zak 2005/63: Wenn der Jugendwohlfahrtsträger ein Kind als vorläufi ge Maßnahme in einer „psychologischen Beobachtungsstation“ unterbringt, um den Verdacht des sexuellen Missbrauchs durch einen Obsorgeberechtigten zu klären, handelt er hoheitlich; daher kommt hier die Amtshaftung des Rechtsträgers in Betracht.

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