Sowohl in der Judikatur als auch in der Lehre wird der Finanzierungsbeitrag iSd § 14 Abs 1 iVm § 17 WGG fast einheitlich als echte Mietzinsvorauszahlung qualifiziert. Auf den ersten Blick erscheint der Finanzierungsbeitrag die seitens der Judikatur entwickelten, zwingend notwendigen Voraussetzungen für diese Einordnung auch zu erfüllen. Bei genauerer Betrachtung lassen sich aber durchaus Zweifel an dieser zu § 27 MRG entwickelten Rechtsprechung und der damit verbundenen Qualifikation von Finanzierungsbeiträgen als echte Mietzinsvorauszahlungen erkennen. Dieser Beitrag setzt sich mit der Rechtsnatur des Finanzierungsbeitrages und damit eihergehender Folgen auseinander.

