§ 16 Abs 1 EStG 1988, § 28 EStG 1988
Aufgrund des bindenden Vorvertrages für einen Baurechtsvertrag stand der Abriss der auf den vertragsgegenständlichen Grundstücken befindlichen Gebäude durch die Bauberechtigte eindeutig iZm der Erzielung zukünftiger Einnahmen aus dem Bauzins.

