§ 29 MRG
§ 29 MRG steht einer einvernehmlichen Auflösung eines Mietverhältnisses nur entgegen, wenn sich der Mieter in einer Drucksituation befindet. Im Übrigen ist die Vertragsfreiheit nicht aufgehoben.
OGH, 01.03.2021, 5 Ob 3/21h
Zurückweisung der außerordentlichen Revision