§ 29 MRG
Die eigenhändige Unterfertigung der Befristungsvereinbarung durch die Parteienvertreter steht der Unterfertigung durch die Partei gleich. Dies gilt auch, wenn das im Rahmen gerichtlicher Vergleichsverhandlungen mit der anwesenden, anwaltlich vertretenen Partei erzielte Einvernehmen verschriftlicht wird.