§ 1109 ABGB, § 1120 ABGB, § 2 Abs 1 S 3 MRG
Unterliegt das Bestandverhältnis dem Anwendungsbereich des MRG, treten die Erwerber der Liegenschaft als Rechtsnachfolger gem § 2 Abs 1 S 3 MRG an Stelle des Bestandgebers ins Mietverhältnis ein. Diese Bestimmung ist zwingendes Recht.