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Der Verwaltungsvertrag mit Schutzwirkung zugunsten des Wohnungseigentümers als Dritten**Kaum jemand hatte wie Helmut Würth jahrzehntelang maßgeblichen Einfluss auf Wohnrechtsgesetzgebung und Rsp. Sein Name ist untrennbar mit der Entwicklung des modernen Wohn- und Immobilienrechts verbunden. Mit diesem Aufsatz – auch wenn er seiner Meinung nach vermutlich „Überlänge“ gehabt hätte – möchten wir die Erinnerung an ihn und an seine Leistungen hochhalten.

Aufsätzeao. Univ.-Prof. Mag. Dr. Raimund Pittl , Univ.-Ass. Mag. Emanuel Ponholzerwobl 2022, 246 Heft 7 und 8 v. 2.8.2022

Die bisherige Rsp steht einer allfälligen rechtlichen Sonderbeziehung zwischen Eigentümergemeinschaft und Wohnungseigentümer ablehnend gegenüber. Demnach könnte ein Wohnungseigentümer, der im Zuge einer mangelhaften Liegenschaftsverwaltung zu Schaden kommt, die Eigentümergemeinschaft als auch den Verwalter lediglich auf deliktischer Grundlage in Anspruch nehmen. Damit wäre der Wohnungseigentümer haftungsrechtlich wesentlich schlechter gestellt als bei einer vergleichbaren vertraglichen Haftungsgrundlage. Eine solche könnte aber dann angenommen werden, wenn der zwischen Eigentümergemeinschaft und Verwalter geschlossene Verwaltungsvertrag Schutzwirkungen zugunsten des Wohnungseigentümers als Dritten entfaltet. Hierfür sprechen gewichtige Argumente, welche von den Autoren des Beitrags eingehend erörtert werden.

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