Die bisherige Rsp steht einer allfälligen rechtlichen Sonderbeziehung zwischen Eigentümergemeinschaft und Wohnungseigentümer ablehnend gegenüber. Demnach könnte ein Wohnungseigentümer, der im Zuge einer mangelhaften Liegenschaftsverwaltung zu Schaden kommt, die Eigentümergemeinschaft als auch den Verwalter lediglich auf deliktischer Grundlage in Anspruch nehmen. Damit wäre der Wohnungseigentümer haftungsrechtlich wesentlich schlechter gestellt als bei einer vergleichbaren vertraglichen Haftungsgrundlage. Eine solche könnte aber dann angenommen werden, wenn der zwischen Eigentümergemeinschaft und Verwalter geschlossene Verwaltungsvertrag Schutzwirkungen zugunsten des Wohnungseigentümers als Dritten entfaltet. Hierfür sprechen gewichtige Argumente, welche von den Autoren des Beitrags eingehend erörtert werden.