Mit 1.7.2022 treten die Neuregelungen über die Rücklage nach § 31 WEG 2002 in Kraft. Die grundsätzlich verpflichtende Dotierung einer Mindestrücklage wird vom Gesetzgeber als ein wesentliches Mittel zur Erleichterung der Durchführung notwendiger Dekarbonisierungsmaßnahmen und thermisch-energetischer Sanierungen sowie für die Umsetzung sonstiger innovativer Energiekonzepte in Wohnungseigentumsanlagen angesehen. Der folgende Beitrag nimmt dies zum Anlass und beleuchtet einige für die Wohnungswirtschaft interessante Fragen im Zusammenhang mit dem Thema „Rücklage“.