§ 12 Abs 10 UStG 1994, § 28 Abs 38 UStG 1994, § 6 Abs 2 UStG 1994
Nach dem Wortlaut der Inkrafttretensbestimmung des § 28 Abs 38 Z 1 UStG 1994 ist der Beginn des Miet- oder Pachtverhältnisses entscheidend. Das Gesetz knüpft nicht an den (zivilrechtlichen) Vertragsabschluss an.