§ 15 WEG 1975
Vor Inkrafttreten des WEG 2002 konnten Benützungsvereinbarungen aller Wohnungseigentümer sowohl mündlich als auch konkludent durch jahrelange Beibehaltung einer bestimmten Nutzungsart geschlossen werden. Eine mehrjährige Duldung einer in dieser Benützungsvereinbarung vereinbarten ausschließlichen Nutzung durch den Einzelrechtsnachfolger führte zu einem schlüssigen Eintritt in eine Benützungsvereinbarung.