§ 44 IO, § 13 Abs 3 WEG 2002
Von den allgemein für Aussonderungsrechte geltenden Grundsätzen ist auch bei der Beurteilung des in § 13 Abs 3 WEG 2002 begründeten Aussonderungsrechts eines (nicht selbst von der Exekution bzw Insolvenz betroffenen) Eigentümerpartners, dem das Eigentumsobjekt zur Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses dient, nicht abzugehen.