§ 30 Abs 2 Z 3 erster Fall MRG
Der Mieter hat – bei sonstiger Verwirklichung des Kündigungsgrundes des erheblich nachteiligen Gebrauchs – eine unsachgemäß installierte Dusche zu entfernen, wenn von dieser Feuchtigkeitsschäden ausgehen und er nicht sofort Abhilfe schafft.