§ 21 Abs 3 MRG
Die Fälligkeit einer einzelnen Forderung eines Gläubigers, die Grundlage der späteren BK-Schuld des Mieters ist, hat auf das Entstehen der BK-Forderung im Rahmen der Jahrespauschalverrechnung keinen unmittelbaren Einfluss.
§ 21 Abs 3 MRG
Die Fälligkeit einer einzelnen Forderung eines Gläubigers, die Grundlage der späteren BK-Schuld des Mieters ist, hat auf das Entstehen der BK-Forderung im Rahmen der Jahrespauschalverrechnung keinen unmittelbaren Einfluss.