Das Erkenntnis des VfGH, in dem der Gerichtshof den Bedenken des BG Meidling gegen die Verfassungskonformität der Sätze 2 und 3 von § 1105 ABGB nicht gefolgt ist, führt dazu, dass den mit der Anwendung dieser Normen verbundenen Rechtsfragen iZm mit den bestandrechtlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie erhöhte praktische Relevanz zukommt. Im Beitrag werden zwei dieser Rechtsfragen näher analysiert.