§ 896 ABGB
Wird eine Liegenschaft von Lebensgefährten zum gemeinsamen Wohnen und Wirtschaften angemietet, ist es vertretbar, anzunehmen, dass nach der Auflösung der Lebensgemeinschaft dem Partner, der die Liegenschaft alleine weiternützt und alleine den Mietzins bezahlt, kein Regressanspruch gem § 896 ABGB gegen den Ausgezogenen zusteht.