§ 351 EO, § 381 EO, § 5 Abs 3 LBG, § 3 Abs 1 Z 3 WEG 2002
Die Vermietung – ob zu einem angemessenen oder darunter liegenden Mietzins – hat keinen Einfluss auf die Nutzwertfestsetzung.
Bei der Realteilung muss jeder Miteigentümer einen Teil annähernd gleicher Beschaffenheit und eines seiner Quote entsprechenden Werts erhalten; nur geringfügige Wertunterschiede können in Geld ausgeglichen werden. Bei der für den Wertausgleich notwendigen Ermittlung des Verkehrswerts ist bei Vermietung zu einem unter dem Marktniveau liegenden Mietzins von jenen Erträgen auszugehen, die bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung der Sache nachhaltig hätten erzielt werden können. Eine Vermietung von Objekten zu einem unter dem Marktniveau liegenden Mietzins hat daher auch keinen Einfluss auf die Ausgleichszahlung.