§ 3 Abs 1 MRG, § 3 Abs 2 MRG
Eine Erhaltungsarbeit liegt nur vor, wenn das neuerliche Auftreten der Schadensgeneigtheit oder Reparaturbedürftigkeit für eine erhebliche und nicht nur geringe Dauer ausgeschlossen werden kann. Der geforderte mehrjährige Bestand der Erhaltungsarbeiten ist mit einer maximal zwei Jahre währenden Wirksamkeit provisorischer Maßnahmen nicht erreicht.