Mit dem Begriff der Reallast wird wohl häufig das Bild antiquierter Vertragsverhältnisse verbunden, die mit bäuerlichen Übergaben und landwirtschaftlichen Liegenschaftsnutzungen in Verbindung stehen. Die grundbuchsrechtliche Judikatur der jüngeren Zeit zeigt allerdings durchaus Versuche, einzelne Leistungspflichten im Zusammenhang mit der Liegenschaftsnutzung mit Hilfe dieses Rechtsinstitut abzusichern. Ein solches Unterfangen kann nach der folgend darzustellenden Rechtsprechung allerdings nur dann erfolgreich sein, wenn es dem Vertragserrichter gelingt, die zu sichernde Verpflichtung in historische Vorbilder einzubetten und namentlich einen Versorgungszweck der übernommenen Pflichten plausibel zu machen.