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Die Pflichtversicherung des Baufortschrittsprüfers (§ 13 Abs 4 BTVG) im Rahmen des grundbücherlichen Sicherungsmodells (§ 9 BTVG): Umfang der Prüfpflicht des Treuhänders

AufsätzeRA Manuel C. Traxler , RA MMag. Stefan C. Bartwobl 2021, 180 Heft 5 v. 20.5.2021

Den zwingend zu bestellenden Treuhänder treffen beim grundbücherlichen Sicherungsmodell zahlreiche Pflichten (§ 12 BTVG). Er hat ua nach hM1139 Prader, Risiko untauglicher Baufortschrittsprüfer unter Beachtung der Serienschadenklausel, ImmoZak 2020, 6 (7); Gartner, Bauträgervertragsgesetz § 13 Rz 24; Pittl, Bauträgervertragsgesetz3 § 13 Rz 10; Friedl in Illedits/Reich-Rohrwig, Wohnrecht3 § 13 BTVG Rz 2. zu prüfen, ob der beigezogene Baufortschrittsprüfer über die erforderliche Pflichtversicherung gem § 13 Abs 4 BTVG verfügt. Der Beitrag prüft, welche Voraussetzungen vorliegen müssen, damit der Treuhänder seiner BTVG-Prüfpflicht nachkommt.

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