Die Einräumung von Baurechten erfolgt in Österreich auf Basis des im Jahre 1912 erlassenen Baurechtsgesetzes, das bereits seit vielen Jahren seiner umfassenden Novellierung entgegenfiebert. Ein Baurecht muss für mindestens 10 und darf für höchstens 100 Jahre eingeräumt werden. Es entsteht durch Einverleibung im Grundbuch. Der Baurechtsnehmer und dessen finanzierende Institute werden in der Regel an einer möglichst langen Baurechtsdauer interessiert sein, damit sich die Investition auf dem Baurechtsgrund entsprechend ‚amortisieren‘ und das Baurecht gegebenenfalls wirtschaftlich gewinnbringend weiterveräußert werden kann. Der bei Begründung des Baurechts gewählten Dauer kommt aber auch aus steuer- und gebührenrechtlicher Sicht entscheidende Bedeutung zu: