§ 1096 ABGB, § 1118 ABGB, § 33 Abs 2 MRG
Die Ansicht, dass wegen des hohen Bleigehalts des Trinkwassers und der (nur) zeitweise und (nur) in Teilen der Wohnung aufgetretenen Geruchsbelästigungen keine gänzliche Unbrauchbarkeit, sondern nur eine (wenngleich massive) Gebrauchsbeeinträchtigung vorlag und daher das Recht auf eine 100%ige Mietzinsminderung verneint wurde, hält sich im Rahmen der Rsp.