§ 1096 ABGB, § 3 MRG, § 6 MRG
Der Mietzinsminderungsanspruch des Mieters berechnet sich nach Grad und Dauer der Unbrauchbarkeit des Bestandobjekts. Bei einem Heizungsausfall besteht dieser Anspruch somit nur während der üblichen Heizperiode, wird also auf die kalte Jahreszeit beschränkt.