§ 30 UstG 1994
Ein Ausgleich nach § 30 Abs 1 UStG hat zugunsten des Vermieters nicht stattzufinden, wenn die geänderte umsatzsteuerrechtliche Behandlung (hier: von Umsätzen aus Vermietung) nicht auf einer Gesetzesänderung beruht, sondern auf einem Erwerb des Hauses, der zu einem Eintritt des Käufers in den Mietvertrag geführt hat.