§ 1318 ABGB, § 16 WEG 2002
Die Haftung nach § 1318 ABGB erfasst nicht nur die Wohnung selbst, sondern ist auch auf andere Räume anzuwenden, über die der Wohnungsinhaber verfügungsberechtigt ist und verfügt, wie etwa Dachterrassen oder sonstige Außenflächen. Haftbar ist derjenige, dem die tatsächliche Verfügungsgewalt über den betreffenden (Wohn-)Raum zusteht, wobei die Haftung nach objektiven Grundsätzen beurteilt wird.