§ 2 WEG 2002, § 9 WEG 2002, § 10 WEG 2002, § 12 WEG 2002, § 56 WEG 2002
Die Beurteilung, dass einem – typischerweise als Nebenraum und Zubehörobjekt zu wertenden – Lagerraum von nur 8,74 m2 nach der Verkehrsauffassung nach seiner Art und Größe keine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung zukommt, auch wenn der Antragsteller bereit war, dafür wegen seiner höchstpersönlichen Interessen 9.000 € zu bezahlen, ist nicht korrekturbedürftig.