§ 1116a ABGB, § 14 MRG, § 46 MRG
Eine Mietzinsanhebung nach § 46 Abs 2 MRG setzt einen Eintritt nach § 14 Abs 2 MRG voraus. Erhält daher jemand seine Rechtsstellung als Mieter als Erbe durch Universalsukzession (§ 1116a ABGB), ist eine Anhebung des Hauptmietzinses unzulässig.