§ 922 ABGB, § 923 ABGB, § 924 ABGB, § 38 WEG
§ 38 WEG ist eine Schutzbestimmung zugunsten der WE-Bewerber, die alle Rechtsgeschäfte erfasst, die der WE-Organisator (noch) unter Ausnutzung seiner Vertragsübermacht abschließt oder deren Abschluss durch WE-Bewerber, Wohnungseigentümer oder der Eigentümergemeinschaft veranlasst.