§ 38 UGB, § 19 WEG 2002
An der Anwendbarkeit des § 38 UGB auf das zum Verwalter nach § 19 WEG begründete Rechtsverhältnis ist nicht zu zweifeln, da mangels abweichender Vereinbarung die Verwalterpflichten nicht als höchstpersönlich iSd § 38 Abs 1 UGB anzusehen sind und nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut sämtliche unternehmensbezogenen, nicht höchstpersönlichen Rechtsverhältnisse von der Übertragung erfasst sind.