Angesichts der diesbezüglich seit Jahrzehnten gelebten Praxis kann jene Rechtsansicht, die der (Fach-)Senat 5 des OGH jüngst zur Zulässigkeit der Geltendmachung eines Lagezuschlags im Rahmen der Mietzinsbildung nach dem Richtwertmietzinssystem vertreten hat, getrost als „Paukenschlag“ bezeichnet werden. Im folgenden Beitrag wird diese Rechtsansicht einer kritischen dogmatischen Reflexion unterzogen und erörtert, welche Konsequenzen mit dieser Rechtsansicht verbunden sind.