Ausgehend von einem Aufsatz der Innsbrucker Gesellschaftsrechtler Alexander Schopper und Mathias Walch1 beschäftigt sich der vorliegende Beitrag mit den Fragen, inwieweit de lege lata (a) auch mittelbare Anteilserwerbe an gemeinnützigen Bauvereinigungen (GBV) einer Zustimmungspflicht der (Landes-) Aufsichtsbehörden unterliegen und (b) welche zivilrechtlichen Folgen damit verbunden sind bzw welche aufsichtsbehördlichen Maßnahmen ergriffen werden können.