§ 1 Abs 2 Z 5 MRG
Auch wenn Kellerräume grundsätzlich als Nebenräume zu qualifizieren sind, wird die Privilegierung nach § 1 Abs 2 Z 5 MRG aufgehoben, wenn solche Räume tatsächlich vermietet werden, da die Verkehrsauffassung dahin geht, dass damit die Zugehörigkeit dieses Raums zu einem anderen Mietobejkt (Wohnung oder Geschäftsräumlichkeit) aufgehoben wird.