§ 1 Abs 1 MRG
Die Tätigkeit eines nicht untersagten Vereins ist eine geschäftliche Tätigkeit, daher bedarf es nicht der Entfaltung einer humanitären, geistigen oder kulturellen Zwecken dienenden Tätigkeit, um ein Bestandverhältnis dem § 1 Abs 1 MRG zu subsumieren, sofern die Voraussetzung einer auf Dauer angelegten Organisation des Mieters vorliegt.