§ 1052 ABGB, § 1096 ABGB
Das dem Mieter durch § 1096 ABGB gewährte zwingende Zinsminderungsrecht verdrängt für seinen Anwendungsbereich das allgemeine Zurückbehaltungsrecht des § 1052 ABGB.
Besteht zwar aufgrund des unwirksamen Fehlerschutzes bei Verwendung von elektrischen Betriebsmitteln der Schutzklasse I ein Gefahrenpotential, das aber durch die Verwendung von Betriebsmitteln der Schutzklasse II, die leicht und zahlreich erhältlich sind, ausgeschlossen werden kann, und besteht weder Brandgefahr noch Explosionsgefahr, war der Mieter in der Nutzung der Wohnung bei Verwendung seiner elektrischen Geräte nicht beeinträchtigt, und kam es zu keinen Kurzschlüssen und auch zu keinen Problemen bei den elektrischen Geräten, so wirft die Beurteilung, aufgrund der konkreten Umstände in der Wohnung des Mieters sei eine Mietzinsminderung von 15 % angemessen, keine erhebliche Rechtsfrage auf.