Wirtschaftliche Zweckgleichheit des Geschäfts, wenn der Abschluss des Geschäfts nach dem im Maklervertrag vorgesehenen Typ zwar über das Vertragsobjekt, jedoch mit einer vom Auftraggeber des Maklers verschiedenen Person erfolgt und der Auftraggeber an dieser lediglich als Minderheitsgesellschafter beteiligt ist
RechtsprechungMaklerrechtFH-Doz. Univ.-Lektor Mag. Christoph Kothbauerwobl 2017/83wobl 2017, 252 Heft 7 und 8 v. 1.7.2017