§ 37 MRG, § 190 ZPO
Feststellungsanträge nach § 37 MRG setzen grundsätzlich ein Feststellungsinteresse voraus. Nur dann, wenn die Klärung der (hier:) zulässigen monatlichen Nettobetriebskostenpauschalrate nur noch von rein theoretischer Bedeutung wäre, wäre das Rechtsschutzbedürfnis abzulehnen.