§ 28 Abs 1 Z 1 WEG 2002, § 30 Abs 1 Z 1 WEG 2002
Dachflächenfenster und Rundfenster zählen als sogenannte „Außenhaut“ des Gebäudes zu dessen allgemeinen Teilen, die zufolge § 28 Abs 1 Z 1 WEG von der Eigentümergemeinschaft zu erhalten sind.
§ 28 Abs 1 Z 1 WEG 2002, § 30 Abs 1 Z 1 WEG 2002
Dachflächenfenster und Rundfenster zählen als sogenannte „Außenhaut“ des Gebäudes zu dessen allgemeinen Teilen, die zufolge § 28 Abs 1 Z 1 WEG von der Eigentümergemeinschaft zu erhalten sind.