ABGB § 1478, ABGB § 1479, ABGB § 1480, ABGB § 1486
Rechte aus einem Vertrag verjähren nach §§ 1478 ff ABGB in dreißig Jahren; so auch die Forderung nach Leistung eines vertraglich zugesagten Investitionskostenersatzes. Dasselbe gilt für Liegenschaftstransaktionen, auch im Zusammenhang mit Superädifikaten.