ABGB § 1460, ABGB § 1461, ABGB § 1462, ABGB § 1463
Der gute Glaube geht nicht nur dann verloren, wenn der Besitzer positiv Kenntnis erlangt, dass sein Besitz nicht rechtmäßig ist, sondern schon dann, wenn er auch nur Zweifel an der Rechtmäßigkeit seines Besitzes hegen musste, er also solche Umstände erfährt, die zu solchen Zweifeln Anlass geben. Dafür genügt bei Besitz eines