ABGB § 364 Abs 3, ABGB § 476 Z 10, ABGB § 484
Ein Servitutsberechtigter ist wesentlich stärker abgesichert als ein Nachbar, der sich nicht auf eine Servitut stützen kann, sondern lediglich öffentlich-rechtliche Einwendungen im Zuge des Bauverfahrens vorbringen kann.