WEG 2002 § 32, WEG 2002 § 34
Die Abrechnung muss im Hinblick auf den Zweck der Abrechnungspflicht derart gestaltet sein, dass der Wohnungseigentümer ihr auch entnehmen kann, ob die gesetzlichen Aufteilungsgrundsätze des § 32 Abs 1 WEG und/oder allfällige davon abweichende Vereinbarungen nach § 32 Abs 2 WEG beachtet wurden.