ABGB § 833, WEG 2002 § 18, WEG 2002 § 24, WEG 2002 § 28, WEG 2002 § 29, WEG 2002 § 32, WEG 2002 § 52
Das WEG 2002 enthält – so wie das ABGB – keine Definition des Begriffs „Verwaltung“. Die §§ 28, 29 WEG 2002 enthalten lediglich eine demonstrative Aufzählung von Verwaltungsagenden. Nach der Rechtsprechung zeichnen sich Verwaltungshandlungen dadurch aus, dass sie gemeinschaftliches Vorgehen erfordern, weil es um Interessen aller Gemeinschafter geht.