WEG 2002 § 16 Abs 2
Liegen sämtliche Voraussetzungen für eine Genehmigung des Bauvorhabens vor, hat also die beabsichtigte Änderung insbesondere keine Schädigung des Hauses oder eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der anderen Wohnungseigentümer zu Folge, können die übrigen Wohnungseigentümer die Veränderung nicht unter Hinweis auf eine alternative Möglichkeit zur Erzielung desselben Effekts verhindern.