MRG § 15a
Eine Anzeige des Mangels iS des zweiten Satzes des § 15a Abs 2 MRG liegt auch darin, wenn der Mieter unter Bezugnahme auf diesen Mangel bei Gericht oder der Schlichtungsstelle ein Mietzinsprüfungsverfahren einleitet. Auf den Zeitpunkt, in dem aufgrund eines Sachverständigengutachtens der Mangel feststand, kommt es nicht an.