Ganz spezifische Probleme des mietrechtlichen Außerstreitverfahrens ergeben sich daraus, dass nicht nur im Mehrparteienverfahren, sondern auch im klassischen Zweiparteienverfahren häufig auf einer oder auch auf beiden Seiten mehrere Parteien beteiligt sind. Seit Inkrafttreten der Urfassung des § 37 MRG musste sich die Rsp mit den daraus resultierenden Fragen, die an der Schnittstelle zwischen Verfahrensrecht und materiellem Recht liegen, befassen. Mit dem Beitrag sollen einige dieser Probleme aufgezeigt und die Versuche ihrer Bewältigung bewertet werden.