§§ 78, 333 Abs 1 EO
§§ 526 Abs 2 Satz 1, 528 Abs 1 ZPO
Der Vermieter, dem gegen die Pfändung des Mietrechts des Verpflichteten kein Rechtsmittel zusteht, kann sich erst gegen einen Verwertungsbeschluss wehren, allerdings nur, wenn dieser in die ihm zustehenden Rechte eingreift. Dies ist mit der Bewilligung der Verwertung der Mietrechte noch nicht der Fall, weil es sich im Ergebnis nur um einen Wechsel in der Verfügungsbefugnis über das Recht des Mieters handelt.