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Zum Beginn der Sechsmonatsfrist des § 575 Abs 2 ZPO

RechtsprechungVerfahrensrechtwobl 2011/104wobl 2011, 244 Heft 7 und 8 v. 29.8.2011

§ 575 Abs 2 ZPO:

Der Fristenlauf des § 575 Abs 2 ZPO beginnt nicht vor Eintritt der Rechtskraft der Berufungsentscheidung. Dies gilt insb auch dann, wenn eine außerordentliche Revision nicht erhoben wurde.

OGH 22. 7. 2009, 3 Ob 76/09m (LG Salzburg 54 R 40/09 k; BG Salzburg 8 E 626/09z)

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