§ 974 ABGB
§ 1 Abs 1 MRG:
Der Begriff des Geschäftsraums wird durch den Vertragszweck bestimmt. Die geschäftliche Tätigkeit selbst muss nicht unmittelbar im betreffenden Objekt ausgeübt werden, es genügt, wenn das Objekt diesen geschäftlichen Zwecken dient.