§ 14 GGG, § 18 Abs 2 Z 2 GGG
§ 58 JN
Endete das Mietverhältnis jedenfalls zu einem bestimmten Zeitpunkt, so kann nicht von der Begründung eines auf unbestimmte Dauer geschlossenen Mietverhältnisses ausgegangen werden.
§ 14 GGG, § 18 Abs 2 Z 2 GGG
§ 58 JN
Endete das Mietverhältnis jedenfalls zu einem bestimmten Zeitpunkt, so kann nicht von der Begründung eines auf unbestimmte Dauer geschlossenen Mietverhältnisses ausgegangen werden.