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Ein E-Mail ist eine Urkunde iS des Gebührenrechts

RechtsprechungAbgabenrechtHRdVwGH iR Dr. Karl-Werner Fellnerwobl 2011/47wobl 2011, 91 Heft 3 v. 30.3.2011

§§ 5, 15 GebG 1957

Als Stoff iS des § 5 GebG kann jedenfalls ein Bildschirm dienen, auf dem ein E-Mail (Schrift, Urkunde) lesbar gemacht werden kann. Durch die Möglichkeit, die Daten eines E-Mails zu speichern, wird auch dem der Beurkundung innewohnenden Zweck der Schaffung eines Beweismittels entsprochen.

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