§ 1111 ABGB
§ 393 ZPO:
Zur Erlassung eines Zwischenurteils über den Grund des Anspruchs ist es erforderlich, dass alle rechtserzeugenden Tatsachen, aus denen der Anspruch abgeleitet wird, und alle Einwendungen, die seinen Bestand berühren, geklärt worden sind. Fehlt es an den dafür notwendigen Feststellungen, liegt ein Feststellungsmangel vor, der mit Rechtsrüge geltend gemacht werden kann. Die Frage der Verjährung gehört zum Anspruchsgrund, ebenso der Einwand eines Mitverschuldens der Klagsseite. Auch die Frage der Verfristung infolge Anwendbarkeit des § 1111 ABGB betrifft - wie die Verjährung - den Grund des Anspruchs und ist deshalb bereits in der Entscheidung dem Grunde nach abschließend zu beurteilen.